Sachverhalt

Der Fall betrifft A.X., einen schweizerischen und kosovarischen Staatsbürger, der vom Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen qualifizierter Verletzung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Teilnahme an einer kriminellen Organisation verurteilt wurde. Die Taten wurden in der Schweiz, Italien und im Kosovo begangen. Die Strafkammer ordnete die Einziehung verschiedener Vermögenswerte an, darunter Grundstücke und Häuser im Kosovo.

Die Beschwerdeführer, A.X., B.X., C.X., D.X., E.X. und F.X., bestreiten die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Beurteilung von im Ausland begangenen Straftaten und die Einziehung der im Kosovo gelegenen Vermögenswerte.

Erwägungen

Zuständigkeit der schweizerischen Behörden

Die Strafkammer befand, dass die schweizerischen Behörden aufgrund von Art. 19 Abs. 4 BetmG für die Beurteilung von im Ausland begangenen Straftaten zuständig seien. Diese Bestimmung ermöglicht es den schweizerischen Behörden, Straftaten zu verfolgen, die im Ausland begangen wurden, wenn der Täter in der Schweiz festgenommen wird und keine Auslieferung erforderlich ist.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden auf Art. 19 Abs. 4 BetmG gestützt werden kann, auch wenn die Taten im Ausland begangen wurden. Es betonte auch, dass die Anwesenheit des Täters in der Schweiz ausreicht, um die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu begründen, ohne dass es notwendig ist, genau zu prüfen, welche Akte im Ausland begangen wurden.

Einziehung von im Kosovo gelegenen Vermögenswerten

Die Strafkammer ordnete die Einziehung verschiedener im Kosovo gelegener Vermögenswerte an, darunter Grundstücke und Häuser. Die Beschwerdeführer beanstandeten diese Entscheidung und argumentierten, dass die Einziehung von im Ausland gelegenen Vermögenswerten die Souveränität des ausländischen Staates verletze.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung über die Einziehung…