Art. 85 IRSG
Grundsatz
1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
- a. die Auslieferung nicht zulässig ist;
- b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2 Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslandtaten10 Zitierungen
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2Im Ausland begangene Drogendelikte. - Für Betäubungsmitteldelikte ist Art. 19 Ziff. 4 BetmG und nicht Art. 6bis StGB anzuwenden (E. 2). - Art. 19 Ziff. 4 BetmG knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip an (E. 3a).…8 Zitierungen
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3Die schweizerischen Behörden sind zu solchen Abklärungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet4 Zitierungen
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43 Zitierungen
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5Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten2 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen09.07.2009 · 5 Zitierungen
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2 Zitierungen17.09.2015 · 2 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG); Strafzumessung (Art. 63 StGB); Kostenauflage2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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