Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Schweizer Staatsbürgerin, [B.], die beschuldigt wird, ihren vierjährigen Sohn in Österreich getötet zu haben. Die Familie [B.] wohnte in Gais, im Kanton Appenzell Innerrhoden, in der Schweiz. Nach der Begehung der Straftat wurde die Mutter in eine psychiatrische Klinik in Österreich eingewiesen. Die österreichischen Behörden ersuchten die Schweiz, die Strafverfolgung gegen [B.] zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Zuständigkeit für die Strafverfolgung zu bestimmen, da die Behörden des Kantons Zürich wahrscheinlich nicht zuständig seien. Das Verhöramt des Kantons Appenzell Innerrhoden wies ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung ab, mit der Begründung, die Beschuldigte habe ihren Wohnsitz gewechselt und der Kanton Zürich sei nunmehr zuständig.

Erwägungen

Die Anklagekammer prüfte die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend die Zuständigkeit für im Ausland von Schweizern gegen Schweizer begangene Straftaten. Sie befand, dass die Artikel 5 und 6 StGB anwendbar seien, da die Straftat im Ausland von einer Schweizerin gegen einen Schweizer begangen worden sei und die Schweiz nach Artikel 6 StGB für die Verfolgung der Straftat zuständig sei.

Die Anklagekammer prüfte auch die Frage des Wohnsitzes der Beschuldigten im Sinne von Artikel 348 StGB, der die territoriale Zuständigkeit bestimmt. Sie befand, dass der Wohnsitz der Beschuldigten in Gais, im Kanton Appenzell Innerrhoden, sei, wo sie mit ihrer Familie fast sieben Jahre lang gelebt hatte, und dass die Behörden dieses Kantons am besten geeignet seien,…