Sachverhalt

Der Fall betrifft einen britischen Staatsbürger, [H.], der vom Kantonsgericht Aargau wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) verurteilt wurde. Das Gericht ging davon aus, dass die schweizerische Zuständigkeit gemäss Artikel 19, Ziffer 4, des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) für im Ausland begangene Taten gegeben war. Der Entscheid wurde getroffen, ohne dass die schweizerischen Behörden überprüft hatten, ob die Niederlande, wo die Taten begangen wurden, die Auslieferung des Angeklagten beantragen würden.

Den Vorwürfen gegen [H.] umfassen den Verkauf von 3000 Dosen LSD in Amsterdam im Mai 1990. Das Kantonsgericht erkannte seine Zuständigkeit an, um diese Taten zu beurteilen, basierend auf Artikel 19, Ziffer 4, BetmG, ohne die Haltung der niederländischen Behörden zu einer möglichen Auslieferung zu berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit des schweizerischen Richters für im Ausland von Ausländern begangene Drogendelikte. Es erinnerte daran, dass gemäss Artikel 19, Ziffer 4, BetmG der schweizerische Richter nur zuständig ist, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, die Auslieferung nicht beantragt oder wenn diese nicht möglich ist.

Das Bundesgericht befand, dass die schweizerischen Behörden überprüfen müssen, ob der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, die Auslieferung des Angeklagten beantragt, bevor sie sich für zuständig erklären. Diese Überprüfung ist obligatorisch, sofern eine Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten werden kann. In diesem Fall kann der schweizerische Richter sich für zuständig erklären, ohne die Haltung des ausländischen Staates überprüft zu…