Sachverhalt
Das Bundesstrafgericht erklärte [X.] , [Y.] und [Z.] der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu verschiedenen Strafen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Beschwerdegegner wurden vorgeworfen, am 25./26. März 2006 als Mittäter bzw. als Gehilfin vorsätzlich netto 9,904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 22% vom Kosovo über Bestwig/D nach Zürich transportiert zu haben, um dieses dort einem Dritten zu übergeben.
Die Vorinstanz nahm an, die Beschwerdegegner hätten die ihnen vorgeworfenen Taten zwischen Mitte März und dem 26. März 2004 im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz begangen. Die einzelnen eingeklagten Tathandlungen beträfen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels und liessen sich in ein einheitliches Geschehen einordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Nichtigkeitsbeschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den gesamten Handlungskomplex des Drogentransports gewürdigt und entsprechend die Strafe zugemessen hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz die Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges nicht…