Art. 172 BStP
Quellenschutz der Medienschaffenden
1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2 Sie haben auszusagen, wenn:
- a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
- b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann: 1. Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB , 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind, 3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Abs. 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB, 4. Straftaten nach Artikel 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG).
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legitimation der Bundesanwaltschaft26 Zitierungen
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2Falsches Zeugnis10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG); Strafzumessung (Art. 63 StGB); Kostenauflage10 Zitierungen
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9 Zitierungen26.09.2007 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen26.01.2006 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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