Erwägungen

X. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von Amphetamintabletten in großen Mengen betrieben zu haben. Da X. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, übernahm die Schweiz auf Ersuchen des griechischen Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung. Am 13. Juli 2005 erhob die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.

Das Bundesstrafgericht trat auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis nicht ein, da er in der Anklageschrift nicht hinreichend substantiiert sei. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der Tatbestand von Art. 307 StGB auch auf falsche Aussagen vor ausländischen Gerichten im Rahmen der Rechtshilfe anwendbar ist. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst die wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Auch wenn der Schutzbereich möglicherweise auf…