Erwägungen
C.S. und H.S. waren Gesellschafter der Firma X. mit Sitz in Staad/SG. C.S. war Geschäftsführer, H.S. war teilzeitlich vor allem im kaufmännischen Bereich tätig. Die X. betrieb für Firmen mit Sitz in Costa Rica und Nassau/Bahamas die EDV-mäßige Verarbeitung von Warenbestellungen, Auslieferung von Waren und das Inkasso. Sie stellte diesen beiden Unternehmen ihre schweizerische Postfachadresse zur Verfügung und wirkte an der Durchführung von Werbegewinnspielen in Deutschland, Polen und der damaligen Tschechoslowakei mit.
Das Bezirksgericht Unterrheintal sprach C.S. und H.S. am 21. Juni 1995 der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten (LG) schuldig und bestrafte sie mit sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und mit 50'000 Franken Buße. Das Kantonsgericht St. Gallen reduzierte mit Urteil vom 11. November 1997 die Probezeiten auf zwei Jahre und wies im Übrigen die Berufungen ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von C.S. und H.S. ab. Es kam zum Schluss, dass die Werbe- und Verkaufsmethoden der Beschwerdeführer, die sich ausschließlich an Kunden im Ausland richteten, dennoch unter die Strafbestimmungen des UWG fallen. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip gemäß Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, das auch für das UWG gilt. Demnach ist das UWG anwendbar, wenn die Tat in der Schweiz begangen wurde, unabhängig davon, ob die Adressaten…