Art. 168 StGB

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
  1. a. einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;
  2. b. dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;
  3. c. sich Vorteile nach Bst. a oder b zuwenden oder zusichern lässt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterbrechung der Verjährung
    · 01.02.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokation
    FB060044
    · 22.02.2011 · 1 Zitierungen
  • Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
    · 01.09.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kollokation (ungesicherte Forderungen in den Nachlassliquidationen)
    NE110008
    · 28.05.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.