Erwägungen
B.W. war Verwaltungsratspräsidentin und ihr Ehemann F.B. Verwaltungsratsvizepräsident der A. AG. Am 21. Juni 1994 erteilte B.W. der A. AG ein Darlehen von Fr. 2'300'000.-. Die A. AG überwies am 25. April 1995 den Restbetrag von Fr. 537'962.80 an B.W. zur Tilgung der verbleibenden Schuld. Am 15. Juni 1995 wurde über die A. AG der Konkurs eröffnet. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen B.W. und F.B. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Rückzahlung eines fälligen und einklagbaren Darlehens nicht unter die Tatbestandsvariante der Vermögensverminderung durch unentgeltliche Veräusserung oder Veräusserung gegen eine offensichtlich geringere Gegenleistung gemäss Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt. Die Rückzahlung führte lediglich zum Untergang einer Passivposition, weshalb keine Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger vorlag.
Auch wenn B.W. als Verwaltungsratspräsidentin die Rückzahlung an sich selbst veranlasste, ändert dies nichts daran, dass sie die Rückzahlung als Darlehensgläubigerin und nicht als Schuldnerin entgegennahm. Art. 172 StGB überträgt zwar die…