Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der Alleinaktionär, Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma "Caropa AG" war. Die Caropa AG wurde 1966 gegründet und 1969 in "Caropa-Treuhand AG" umbenannt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 StGB und Anstiftung zur Passfälschung nach Art. 252 Ziff. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB verurteilt.
Der Beschwerdeführer hatte im April 1972 kurz vor der Übertragung der Caropa-Aktien an einen Dritten seine Forderungen gegen die Caropa in Höhe von über 130.000 Franken durch Verrechnung mit Aktiven der Gesellschaft beglichen. Zu diesem Zeitpunkt war die Caropa bereits überschuldet und zahlungsunfähig, was der Beschwerdeführer erkannt haben soll. Durch diese Bevorzugung seiner Forderung zum Nachteil anderer Gläubiger, insbesondere der Gebietsvertreter mit Rückgaberecht, machte er sich der Gläubigerbevorzugung strafbar.
Weiterhin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, aus dem Gefängnis heraus einen Mitangeklagten angewiesen zu haben, für eine geplante Flucht falsche Pässe zu beschaffen. Die Passfälschung wurde in Deutschland begangen, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Ziff. 1 StGB strafbar war.
Erwägungen
Zur Gläubigerbevorzugung führte das Bundesgericht aus, dass eine Aktiengesellschaft bereits dann zahlungsunfähig ist, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Dabei sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die noch nicht fällig sind, aber mit großer Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden. Da die Caropa solche Rückstellungen für die Rücknahmeverpflichtungen gegenüber den Gebietsvertretern hätte bilden müssen, war sie bereits im April 1972 überschuldet und zahlungsunfähig.
Zur Passfälschung stellte das Bundesgericht fest, dass…