Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Mann, M., der wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie verurteilt wurde. Die Gemeinde Neuenhof, die die unbezahlten Unterhaltsbeiträge vorfinanziert hatte, reichte am 27. Juli 1993 eine Strafanzeige gegen M. für die Monate Dezember 1992 bis Juli 1993 ein. Das Bezirksgericht Baden verurteilte M. zu 6 Wochen Haft für die Monate Dezember 1992 bis Juli 1993. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Verurteilung für die Monate Dezember 1992 und Januar 1993, aber sprach M. für die anderen Monate frei.

M. legte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Rückweisung der Sache für eine neue Entscheidung. Die Gemeinde Neuenhof und die Staatsanwaltschaft nahmen Stellung zur Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Strafanzeige der Gemeinde Neuenhof zulässig war, unter Berücksichtigung der 3-Monats-Frist gemäß Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Frist für die Einreichung einer Strafanzeige beginnt, wenn der Schuldner der Unterhaltspflicht schuldhaft aufhört, seiner Pflicht nachzukommen, d.h. wenn der Schuldner seine Zahlungen wieder aufnimmt oder sich ohne sein Verschulden, aufgrund mangelnder Mittel, in der Unmöglichkeit befindet, seiner Pflicht nachzukommen.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Feststellung der verfügbaren Mittel von M. zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht. Es erinnerte daran, dass die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts im Sinne von Artikel 93 des SchKG unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens aus mehreren Monaten erfolgen muss.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die…