Art. 217 StGB

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit
    · 19.09.1995 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Pflicht des Schuldners zur hinreichenden wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft
    · 09.05.2000 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vernachlässigung von Unterstützungspflichten
    · 14.07.1988 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts
    · 27.08.1996 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
    · 27.07.1992 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; fortgesetztes Delikt
    · 08.03.1991 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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