Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Vater, X, der wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern verurteilt wurde. Das Bezirksgericht Baden ordnete an, dass X Unterhaltszahlungen für seine Kinder leisten muss, aber er hat diese Verpflichtung seit April 1995 nicht erfüllt. Die Gemeinde, die die Zahlungen vorfinanziert hatte, reichte im August 1998 eine Strafanzeige gegen X ein. Das Bezirksgericht Baden verurteilte X zu 4 Wochen Gefängnisstrafe auf Bewährung wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltsverpflichtungen. X legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht Aargau wies seine Berufung ab. X stellte dann ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht.

Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: X wurde wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern verurteilt, er erfüllte die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht seit April 1995, die Gemeinde reichte im August 1998 eine Strafanzeige gegen X ein, und X wurde zu 4 Wochen Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch von X ab. Gemäß Artikel 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches kann eine Person, die ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Angehörigen nicht erfüllt, mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Das Gericht befand, dass X die Mittel hatte, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, aber dass er nicht die notwendigen Schritte unternommen hatte, um dies zu tun.

Das Gericht befand auch, dass X seinen Arbeitsplatz wechseln sollte, um ein ausreichendes Einkommen für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen…