Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Zivilgericht des Sensebezirks am 22. März 2013 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-- an seine Ex-Ehefrau [A.] verpflichtet. [A.] stellte am 7. April 2014 Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Zeit von Januar bis April 2014. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte [X.] am 4. September 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
[X.] unterliess die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai bis 31. August 2015. [A.] stellte Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft bestrafte ihn am 19. Januar 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und widerrief den vom Polizeirichter am 4. September 2014 gewährten bedingten Strafvollzug.
Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies am 27. März 2017 die Berufung von [X.] ab. [X.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen. Es prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand.
Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG noch hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Berufungsverfahren geschildert, dass er die Unterhaltszahlungen nicht leisten könne, weil er gekündigt worden sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne.
Das Bundesgericht hat seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Für die erste Zeitspanne Mai bis Juli 2014 war der Beschwerdeführer im gleichen Arbeitsverhältnis tätig wie im Zeitpunkt der Scheidung und war in der Lage, den…