Erwägungen
Der Fall betrifft einen Künstler, der seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Frau und Kindern nicht erfüllte. Die Vorinstanz nahm an, dass der Künstler zwar mit seiner künstlerischen Tätigkeit nicht genug verdiente, er aber verpflichtet gewesen wäre, neben seiner künstlerischen Tätigkeit eine Stelle anzunehmen, die ihm ein ausreichendes Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gesichert hätte.
Der Kassationshof bestätigte diese Sichtweise. Ein Unterhaltspflichtiger muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Gegebenenfalls muss er sogar seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt ist.
Der Künstler kann sich nicht allein auf seine Betätigungsfreiheit berufen, wenn diese der Erfüllung seiner familienrechtlichen Pflichten entgegensteht. Die Pflicht, für die geschiedene Frau und Kinder aufzukommen, geht in diesem Fall der Betätigungsfreiheit des Künstlers vor.
Erwägungen
Der Kassationshof führt aus, dass der Künstler offensichtlich mit seiner künstlerischen Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen erzielte, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Daher kann er sich nicht auf seine Freiheit, den Beruf frei zu wählen und auszuüben, berufen.
Die Pflicht, für die geschiedene Frau und Kinder in angemessenem Maße aufzukommen, geht in diesem Fall der Betätigungsfreiheit des Künstlers vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits durch die Übernahme einer regelmäßigen Nebenbeschäftigung die…