Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, T., der zu einer Unterhaltszahlung für seine zwei Kinder verurteilt wurde. Am 9. Januar 1991 erstattete die vormundschaftliche Behörde von Orvin Anzeige gegen T. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, begangen ab April 1989. Das Kantonsgericht entschied, die Anzeige für den Zeitraum von April 1989 bis Oktober 1990 nicht zu verfolgen und T. von der Anschuldigung der Verletzung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum von November 1990 bis August 1991 freizusprechen.
Der Generalprokurator des Kantons Bern legte gegen dieses Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass die Art. 71 und 217 StGB sowie der Begriff der fortgesetzten Tat verletzt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage des Beginns der Anzeigefrist bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Es befand, dass die Anzeigefrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung beginnt, wenn der Täter schuldhaft und über einen bestimmten Zeitraum hinweg ohne Unterbrechung die geschuldeten Alimente oder Unterhaltsbeiträge nicht leistet.
Das Gericht prüfte auch den Begriff der fortgesetzten Tat und befand, dass er aufgegeben werden muss. Es schätzte, dass die Anzeigefrist weder unterbrochen noch suspendiert werden kann und dass die Natur der Anzeige- und Verjährungsfristen unterschiedlich ist.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die kantonale Behörde das Bundesrecht verletzt hatte, indem sie…