Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) angeklagt. Das Statthalteramt Arlesheim verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 4. Mai 2009 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. [X.] erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, woraufhin ihn das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft am 23. April 2010 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig sprach und ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil, sah jedoch in Anwendung von Art. 53 StGB von einer Bestrafung ab.

[X.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn definitiv einzustellen. Eventualiter sei er von jeglicher Schuld freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt sei, da [X.] die Unterhaltsbeiträge zwar vollständig, aber immer verspätet bezahlt habe, obwohl er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, da [X.] um seine Leistungspflicht gewusst habe.

Das Bundesgericht führte…