Art. 64b StGB
Prüfung der Entlassung
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
- a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);
- b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
2 Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Abs. 1 gestützt auf:
- a. einen Bericht der Anstaltsleitung;
- b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Abs. 4;
- c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Abs. 2;
- d. die Anhörung des Täters.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bedingte Entlassung von Tätern, die unter altem Recht wegen wiederholter Vermögensdelikte verwahrt wurden40 Zitierungen
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2Bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe38 Zitierungen
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3Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis15 Zitierungen
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4Verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung26 Zitierungen
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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Sachverständigengutachten, Gefährlichkeitsprognose; Willkür, Recht auf faires Verfahren etc.24 Zitierungen
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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, Versetzung in den offenen Vollzug21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.