Sachverhalt
Mit Urteil vom 20. September 2007 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Jura X. wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und ordnete zudem seine Verwahrung an. Während des Strafvollzugs wurde X. nacheinander in zwei Strafanstalten untergebracht. Am 29. Oktober 2009 beantragte der Rechtsdienst, Strafvollzug und Massnahmen beim Kriminalgericht die bedingte Entlassung von X. gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB. Am 22. Februar 2010 lehnte das Kriminalgericht die bedingte Entlassung ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X. gut. Das Kriminalgericht hat Art. 64 Abs. 3, 64b Abs. 2 und 62d Abs. 2 StGB verletzt, indem es keine Anhörung einer Kommission mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie durchgeführt hat, obwohl diese Anhörung für den Entscheid über die bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe vor einer Massnahme der Verwahrung erforderlich ist. Art. 64b Abs. 2 StGB, der diese Anforderung für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung vorsieht, ist analog auf die Situation nach Art. 64 Abs. 3 StGB anzuwenden.
Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe vor einer Massnahme der Verwahrung muss daher auf der…