Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 4. Juli 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auf. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.
Am 12. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, er sei aus der Verwahrung bedingt zu entlassen. Eventualiter sei er in eine offene Vollzugseinrichtung zu versetzen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies diese Anträge am 5. Januar 2015 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter Verweigerung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 22. Dezember 2015 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gutzuheissen. Er sei sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Verweigerung der bedingten Entlassung und die Nichtversetzung in den offenen Vollzug seien bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung und eine Versetzung in den offenen Vollzug zu Recht verneint hat.
Das Bundesgericht hat insbesondere festgestellt, dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu Recht als moderat bezeichnet hat. Das Gutachten vom 19. September 2014 hat eine pädophile Verhaltensbereitschaft des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere einschlägige Sexualdelikte festgestellt, wenn der Beschwerdeführer wieder Kontakte zu minderjährigen Kindern aufbaut.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich aktiv an einer auf pädophile Übergriffe und deren…