Erwägungen

Durch Urteil vom 23. August 2007 hat das Korrektionalgericht des Bezirks Ostwaadt die Fortsetzung der Verwahrung von X. angeordnet, der mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteilt worden war. X. war aufgrund seiner Gefährlichkeit in Anwendung des früheren Art. 43 Abs. 1 Ziff. 2 StGB verwahrt worden.

X. hat beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2, 56, 59 StGB und Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 geltend gemacht. Er beantragt die Aufhebung seiner Verwahrung oder hilfsweise deren Ersetzung durch eine institutionelle Behandlung gemäß Art. 59 StGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Gemäß Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen werden die nach den früheren Art. 42 und 43 Abs. 1 Ziff. 2 StGB angeordneten Verwahrungen auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt, selbst wenn die Voraussetzungen der Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht erfüllt sind. Dies dient dazu, zu verhindern, dass eine nach altem Recht verwahrt Person bei Fehlen der Voraussetzungen für eine Verwahrung nach neuem Recht einfach entlassen wird.

Die Verwahrung muss jedoch nun gemäß dem neuen Recht vollzogen werden, was insbesondere die Regeln über die bedingte Entlassung nach Art. 64a und 64b StGB einschließt. Somit kann X. seine bedingte Entlassung beantragen, die zu gewähren…