Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Beschuldigten, erhob Strafanzeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Gläubigerschädigung. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten in Teilen, woraufhin beide Parteien Berufung einlegten. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten schliesslich vollumfänglich frei von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Gläubigerschädigung.

Der Freispruch des Beschuldigten von den Anklagepunkten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil einer Angehörigen wurde damit begründet, dass der Strafantrag der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt sei. Bezüglich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kam das Obergericht zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte seine Gläubiger habe schädigen wollen.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Anklagepunkten der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Gläubigerschädigung richtete. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erachtete das Bundesgericht die Beschwerdeführerin ebenfalls als legitimiert.

In der Sache selbst wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es befand, dass die…