Erwägungen
Die Erbengemeinschaft Balke, Eigentümerin eines Hauses in Zürich, kündigte Fräulein Werder die Zimmermiete. Fräulein Werder erhob Einsprache gegen die Kündigung, woraufhin eine Sühneverhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich stattfand. Der Vertreter von Fräulein Werder, lic. iur. Breitenmoser, zog die Einsprache zurück und erklärte, dass es der Mieterin ohnehin nicht mehr zuzumuten sei, bei diesen "Psychopathen" zu wohnen. Die Brüder Balke, die Vertreter der Vermieterseite, fühlten sich durch diese Bezeichnung verletzt und erhoben Ehrverletzungsklage.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Breitenmoser der Beschimpfung gemäß Art. 177 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Buße. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil in der Berufung.
Erwägungen
Der Kassationshof führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung durch Art. 173 ff. StGB nur die persönliche Ehre geschützt wird, nicht aber der Ruf oder das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Äußerungen, die jemanden in seiner gesellschaftlichen Geltung herabsetzen, fallen nicht darunter.
Der Kassationshof stellt jedoch fest, dass die Bezeichnung "Psychopath" im vorliegenden Fall ehrverletzend war. Zwar ist Psychopathie an sich keine Krankheit, für die der Betroffene verantwortlich wäre. Dennoch wird vom Psychopathen erwartet, dass er seine Charakterfehler beherrscht und sich sozial angepasst verhält. Wenn er dies nicht tut, handelt er im Allgemeinen verwerflich,…