Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [X.]
  • Beschwerdegegner: [A.]
  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Sachverhalt:

  • Am 24. April 2013 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen [X.] und [A.] im Straßenverkehr.
  • [X.] sandte am 21. Juni 2013 ein Schreiben an [A.] und Nachbarn, in dem er [A.] strafbare Handlungen vorwarf.
  • Am 24. November 2013 versandte [X.] E-Mails an Geschäftspartner von [A.] und eine "Medienmitteilung" an Nachbarn, in der er [A.] weitere Straftaten vorwarf.
  • Am 2. Mai 2014 sandte [X.] erneut Briefe an Nachbarn von [A.] .
  • Das Bezirksgericht Höfe verurteilte [X.] wegen übler Nachrede und Beschimpfung.
  • Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte das Urteil in zweiter Instanz.

Hauptissue:

  • [X.] beschwert sich gegen seine Verurteilung wegen übler Nachrede und Beschimpfung und stellt verschiedene Feststellungsbegehren.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit der Schwyzer Behörden zu Recht bejaht, da die ersten Verfolgungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vorgenommen wurden. Die Begründung der Zuständigkeit erfolgt bereits durch eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige oder einen Polizeirapport. Der Beschwerdeführer hätte plausible Erklärungen für abweichende Tatorte nennen müssen, um die Zuständigkeit in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz hat das Recht des Beschwerdeführers auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen [E.] nicht verletzt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu den schriftlichen Aussagen zu äußern und Fragen zu stellen. Die schriftlichen Berichte gemäss Art. 145 StPO dürfen die Rechte der Parteien nicht einschränken, und der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äußern.

Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie nur die belastenden Umstände untersucht hat. Die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hat…