Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Beschimpfung durch den Beschwerdeführer Kollbrunner, der seinen Prozessgegnern Merk und Christen in einem Schreiben als "Schufte" bezeichnete. Dies geschah nachdem ein Vetter Kollbrunners eine für dessen Prozessgegner günstige Zeugenaussage gemacht hatte. Kollbrunner wurde wegen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt. Er legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und berief sich darauf, dass das Verhalten seiner Prozessgegner eine Provokation im Sinne des Art. 177 Abs. 2 StGB darstelle.
Die Parteien waren in einem Ehescheidungsverfahren und mehreren Ehrverletzungsprozessen involviert. Der Beschwerdeführer Kollbrunner hatte ein Schreiben an seinen Vetter gerichtet, in dem er dessen Stellungnahme tadelte und seine Prozessgegner Merk und Christen beschimpfte.
Erwägungen
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Beschimpfung durch Kollbrunner unmittelbar durch das Verhalten seiner Prozessgegner provoziert worden war. Gemäß Art. 177 Abs. 2 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat.
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten…