Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Sowohl X. als auch die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte A. legten Berufung gegen dieses Urteil ein.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Rassendiskriminierung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus.
X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere verlangte er, vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung freigesprochen zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die inkriminierten Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers zwar aus rassistischen Motiven begangen wurden, für einen unbefangenen Dritten aber nicht klar erkennbar als rassendiskriminierende Akte erschienen. Daher erfüllten die Taten nicht den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäß Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB.
Das Bundesgericht führte aus, dass Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten den Tatbestand der…