Art. 176 StGB
Gemeinsame Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Üble Nachrede, rechtliches Gehör, Willkür2 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.1021 ZitierungenSST.2025.102· 21.10.2025 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.1031 ZitierungenSST.2025.103· 21.10.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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