Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Psychologen, R., der als Assistent an einem Ferienlager für Kinder in Vignogn, im Kanton Graubünden, teilgenommen hat. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem 16-jährigen Jungen, D., versetzte R. ihm zwei leichte Faustschläge. R. wurde wegen Tätlichkeiten verurteilt und zu einer Geldstrafe von 90 Schweizer Franken verurteilt. R. legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht wies seinen Rechtsmittel ab. R. reichte daraufhin ein Gesuch um Revision beim Bundesgericht ein.

Die Ereignisse fanden vom 3. bis 15. Oktober 1988 statt. R. nahm als Assistent am Ferienlager teil und hatte am 10. Oktober 1988 eine Auseinandersetzung mit D. Das Gericht stellte fest, dass R. D. zwei leichte Faustschläge versetzt hatte, was eine vorübergehende Unannehmlichkeit, aber keine schwerwiegenden Folgen verursachte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Handlungen von R. als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Das Gericht befand, dass Tätlichkeiten körperliche Angriffe sind, die das allgemein Tolerierte überschreiten und keine Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden verursachen. Das Gericht prüfte auch, ob das Recht auf Züchtigung des Lehrers durch das Bundesrecht ausgeschlossen ist.

Das Gericht befand, dass das Recht auf Züchtigung des Lehrers nicht ausdrücklich durch das Bundesrecht ausgeschlossen ist, aber eine formelle gesetzliche Grundlage erfordert, die im anwendbaren kantonalen Recht fehlt. Das Gericht befand auch, dass die Handlungen von R. als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind, da sie eine vorübergehende Unannehmlichkeit für D. verursachten und das allgemein Tolerierte überschritten.

Das Gericht prüfte auch, ob R. ein…