Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Tätlichkeiten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung und setzte die Gesamtstrafe auf 15 Monate fest. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine reduzierte Strafe.
Die Vorinstanz hatte den Diebstahl als schwerste Tat bewertet und eine Einsatzstrafe von 6 Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Vorinstanz das Verschulden hinsichtlich der Tätlichkeiten und nicht des Diebstahls bewertet hatte und dass die Einsatzstrafe daher zu hoch sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubemessung der Strafe an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafzumessung nicht ausreichend begründet hatte und dass die ausgesprochene Strafe unverhältnismässig streng war.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung und stellte fest, dass die Vorinstanz den Diebstahl als schwerste Tat bewertet hatte, aber das Verschulden hinsichtlich der Tätlichkeiten und nicht des Diebstahls berücksichtigt hatte. Dies führte zu einer ungewöhnlich hohen Einsatzstrafe von 6 Monaten.
Das Gericht betonte, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gewürdigt werden müssen. Die Vorinstanz hatte dies nicht getan und stattdessen die Einzelstrafen addiert und lediglich leicht reduziert.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die ausgesprochene…