Erwägungen

[X.] wurde vom Bezirksamt Baden wegen Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Sie erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. [X.] argumentierte, der Strafantrag der Geschädigten [B. AG] sei ungültig, da diese ihr Desinteresse an der Strafverfolgung zweier Journalisten erklärt habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Desinteresse-Erklärung der [B. AG] keinen Rückzug des Strafantrags darstellte, da sie ausdrücklich klargestellt hatte, der Strafantrag gegen Unbekannt bleibe bestehen. Zudem sei die Strafverfolgung der Journalisten eingestellt worden, weil sie in Ausübung ihrer Berufspflichten gehandelt hatten, nicht wegen eines ungültigen Strafantrags. Das Bundesgericht befand auch, dass die Strafzumessung durch die Vorinstanz rechtmäßig war und keine Gründe für einen Absehen von Strafe nach Art. 52 StGB vorlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags gemäß Art. 32 StGB bedeutet, dass bei einem Antragsdelikt wie Hausfriedensbruch alle Tatbeteiligten verfolgt werden müssen. Ein Rückzug des Strafantrags gegenüber einem Beschuldigten gilt demnach für alle Beteiligten. Die Desinteresse-Erklärung der [B. AG] bezüglich der Journalisten wurde von der Vorinstanz jedoch zu Recht nicht als Rückzug des Strafantrags gewertet, da die Antragstellerin ausdrücklich klargestellt hatte, der Strafantrag gegen Unbekannt bleibe bestehen. Unabhängig vom Unteilbarkeitsgrundsatz kann der Antragsteller zudem in Bezug auf einen Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn er die Voraussetzungen der Strafverfolgung diesem gegenüber nicht (mehr) für gegeben erachtet. Dies wurde hier für die Journalisten angenommen, da sie in Ausübung…