Erwägungen

Der Fall betrifft einen italienischen Bauarbeiter namens Zulli, der 1965 in der Schweiz lebte und arbeitete. Zulli geriet in Streit mit einigen seiner Landsleute aus San Lorenzo, die ebenfalls in der gleichen Baugruppe wie er tätig waren. Die Spannungen zwischen Zulli und den anderen Arbeitern aus San Lorenzo nahmen im Laufe des Sommers 1965 zu, da Zulli sich berechtigt fühlte, ihnen in Abwesenheit des Vorarbeiters Anweisungen zu erteilen, was die anderen nicht akzeptierten.

Am 14. Juli 1965 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Zulli und einem seiner Landsleute namens Vincenzi, bei der Vincenzi Zulli mit einem Kessel am Kopf verletzte. Daraufhin bat Zulli seine Vorgesetzten vergeblich, ihn in eine andere Arbeitsgruppe zu versetzen. Die Spannungen hielten an, und die vier Arbeiter aus San Lorenzo versuchten, Zulli durch Drohungen, das Schleifen von Messern und beunruhigende Geschichten aus der Heimat einzuschüchtern.

Am 21. August 1965 kaufte Zulli ein Brotmesser mit einer 15 cm langen, spitzen Klinge, um sich gegen seine Landsleute verteidigen zu können. Am 28. August 1965 traf Zulli auf der Straße in Wohlen auf Vincenzi und Armentano, zwei der Arbeiter aus San Lorenzo. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, woraufhin Zulli plötzlich das Messer zog und Vincenzi tödlich in die Brust stach. Als Armentano versuchte, ihm das Messer zu entreißen, stach Zulli auch auf ihn ein, konnte jedoch schwer verletzt gerettet werden.

Erwägungen

Das Geschworenengericht des Kantons Aargau verurteilte Zulli wegen vorsätzlicher Tötung und vollendeten Mordversuchs zu 13 Jahren Zuchthaus, da es die Voraussetzungen für Notwehr oder Putativnotwehr nicht als erfüllt ansah.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, dass eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben…