Erwägungen

Am 6. Januar 2005 reichte X. Strafklage wegen Ehrverletzung gegen den Zuger Regierungsrat A., den Rechtsvertreter der Zuger Sicherheitsdirektion, Rechtsanwalt B., sowie gegen Unbekannt ein. Am 19. Mai 2005 teilte X. dem Friedensrichteramt mit, dass er auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber Regierungsrat A. "verzichte". Das Untersuchungsrichteramt wies X. darauf hin, dass der Rückzug des Strafantrags gegenüber A. gemäß Art. 31 Abs. 3 StGB auch für die anderen Beschuldigten gelte. Daraufhin stellte das Untersuchungsrichteramt das Verfahren ein. X. erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags gemäß Art. 30 StGB verhindert, dass der Verletzte nur einen einzelnen Beteiligten bestraft. Zieht der Berechtigte den Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 31 Abs. 3 StGB). Ausnahmen von dieser Regel, wie sie in der Lehre teilweise gefordert werden, lassen…