Erwägungen
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach [A.A.] am 4. Dezember 2017 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit. [A.A.] erhob Berufung gegen dieses Urteil.
Am 12. Februar 2018 wurden [A.A.] und [A.B.] durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geschieden. Gleichentags schlossen sie eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Darin verpflichtete sich [A.A.] , [A.B.] für einen beschränkten Zeitraum monatlich einen bestimmten nachehelichen Unterhaltsbeitrag sowie einen Betrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen. [A.B.] verpflichtete sich, gegenüber dem Appellationsgericht und der Staatsanwaltschaft ihr Desinteresse am laufenden Strafverfahren gegen [A.A.] betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mitzuteilen und künftig im Falle von Zahlungsrückständen auf die Einleitung weiterer Strafverfahren gegen [A.A.] zu verzichten.
[A.B.] weigerte sich jedoch, gegenüber dem Appellationsgericht eine Desinteresseerklärung abzugeben.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach [A.A.] am 30. April 2019 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig, erklärte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar und verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
[A.A.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei infolge Desinteresseerklärung respektive Rückzug des Strafantrags einzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Strafantrag vorliegend nicht dahingefallen ist, da sich die Beschwerdegegnerin 2 ([A.B.] ) weigerte, eine Desinteresseerklärung abzugeben. Es ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin 2 rechtsmissbräuchlich verhält, indem sie sich weigert, ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des…