Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Vorwurf der mehrfachen Nötigung gegen zwei Bundesrichter durch den Angeklagten [A.] . Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob Beschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten durch das Bundesstrafgericht.

Der Angeklagte hatte im Zeitraum von 2002 bis 2006 die beiden Bundesrichter [X.] und [Y.] in Briefen, Traktaten und Protestaktionen massiv angegriffen, beschimpft und deren Rücktritt gefordert. Er führte auch Protestaktionen vor deren Privathäusern durch, wobei er teilweise die ganze Nacht vor den Häusern verbrachte und die Bundesrichter beim Betreten oder Verlassen ihrer Häuser behinderte.

Das Bundesstrafgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung frei, da es die Voraussetzungen des Nötigungstatbestands nach Art. 181 StGB nicht als erfüllt ansah. Die Bundesanwaltschaft focht den Freispruch in Bezug auf die Protestaktionen vor den Privathäusern und den Vorfall in der Innenstadt von Lausanne an.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch des Angeklagten. Es führte aus, dass das Verhalten des Angeklagten zwar als sogenanntes "Stalking" (zwanghafte Verfolgung) einzustufen sei, die Intensität der Beeinträchtigungen der Bundesrichter jedoch die für den Tatbestand der Nötigung erforderliche Erheblichkeitsschwelle knapp nicht erreicht habe.

Zwar seien die Bundesrichter durch die Aktionen des Angeklagten in ihrer…