Art. 179 StGB

Verletzung des Schriftgeheimnisses

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nötigung durch Stalking
    · 02.12.2015 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Abhören fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB)
    · 13.08.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Art. 182 Ziff. 1 StGB, Freiheitsberaubung, Rechtsirrtum
    · 03.10.1975 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 179 Abs. 2 StGB. 1. Unter den Begriff der Ausnützung fällt jede auf Erlangung irgendeines, auch nicht notwendigerweise pekuniären Vorteils gerichtete Benutzung der durch Offnen der Schrift erlangten Kenntnis. (Erw.…
    · 09.11.1962 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB)
    · 06.09.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Sie ist nicht Gesprächsteilnehmerin im Sinne der erstgenannten Bestimmung.
    · 17.04.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, Verletzung des Schriftgeheimnisses)
    · 02.12.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Mehrfache Nötigung
    · 03.05.2011 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2023.26
    SBE.2023.26
    · 27.07.2023 · 1 Zitierungen

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