Art. 179 StGB
Verletzung des Schriftgeheimnisses
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nötigung durch Stalking4 Zitierungen
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2Abhören fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB)1 Zitierungen
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31. Art. 182 Ziff. 1 StGB, Freiheitsberaubung, Rechtsirrtum1 Zitierungen
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4Art. 179 Abs. 2 StGB. 1. Unter den Begriff der Ausnützung fällt jede auf Erlangung irgendeines, auch nicht notwendigerweise pekuniären Vorteils gerichtete Benutzung der durch Offnen der Schrift erlangten Kenntnis. (Erw.…1 Zitierungen
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5Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB)0 Zitierungen
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6Sie ist nicht Gesprächsteilnehmerin im Sinne der erstgenannten Bestimmung.0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, Verletzung des Schriftgeheimnisses)5 Zitierungen
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Mehrfache Nötigung4 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2023.261 ZitierungenSBE.2023.26· 27.07.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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