Erwägungen

In dieser Sache wurde X. vom Bezirksgericht Luzern-Stadt für schuldig befunden, ein privates Gespräch zwischen A. und seiner Angestellten B. ohne deren Einwilligung gemäß Art. 179bis Abs. 1 StGB abgehört zu haben. Das Kantonsgericht Luzern wies X.s Nichtigkeitsbeschwerde ab. Das BGE hat schließlich X.s Beschwerde gutgeheißen und das Urteil aufgehoben.

Erwägungen

Das BGE vertrat die Auffassung, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Gesprächsabhörung nach Art. 179bis Abs. 1 StGB erforderlich ist, dass der Täter eine Abhörvorrichtung aktiviert hat, um ein nichtöffentliches Gespräch zwischen anderen Personen abzuhören, und dass er tatsächlich ein solches Gespräch mithilfe dieser Vorrichtung abgehört hat. Im…