Art. 179sexies StGB

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten

1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma , so findet Abs. 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abhören fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB)
    · 13.08.2007 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Anstaltentreffens
    · 29.08.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 30.01.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.08.2007 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.195
    SBK.2024.195
    · 10.02.2025 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.294
    SST.2022.294
    · 14.11.2023 · 0 Zitierungen

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