Erwägungen
G. wurde vom Strafdreiergericht Basel-Stadt des versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes gemäß Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 10 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
G. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf des versuchten In-Umlaufsetzens falschen Geldes freizusprechen, eventuell zur Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem In-Umlaufsetzen falschen Geldes und zur Ausfällung einer entsprechend herabgesetzten Strafe von höchstens drei Monaten Gefängnis an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten unter Inkaufnahme, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, nicht schon als solche einen Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes gemäß Art. 242 Abs. 1 StGB darstellt. Der Übergeber kann vielmehr nur dann nach dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er sich durch die Übergabe als Mittäter oder Teilnehmer an der Straftat eines anderen beteiligt hat.
Im vorliegenden Fall hat jedoch niemand zumindest versucht, das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Das dem…