Art. 242 StGB
Umlaufsetzen falschen Geldes
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Geldfälschung (Art. 240 StGB)15 Zitierungen
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2Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)12 Zitierungen
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38 Zitierungen
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4
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56 Zitierungen
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6Art. 148 und 242 Abs. 1 StGB5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen12.02.2020 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen24.01.2012 · 5 Zitierungen
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3 Zitierungen24.01.2023 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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