Art. 242 StGB

Umlaufsetzen falschen Geldes

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geldfälschung (Art. 240 StGB)
    · 08.07.1993 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)
    · 15.08.2007 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 12.03.1997 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.01.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 19.11.1954 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 148 und 242 Abs. 1 StGB
    · 19.01.1973 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.02.2020 · 5 Zitierungen
  • 24.01.2012 · 5 Zitierungen
  • 24.01.2023 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.