Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, U., die vom Kantonsgericht wegen Herstellung von Falschgeld (Art. 240 StGB) und versuchter Verbreitung von Falschgeld (Art. 242 StGB) schuldig gesprochen wurde. U. hat mit Hilfe von Z. falsche Banknoten im Wert von 972 500 Schweizer Franken hergestellt. Er hat auch versucht, diese falschen Banknoten an A. zu verkaufen und sie schliesslich an B. für etwa 70 000 Schweizer Franken verkauft. U. wurde zu drei Jahren Haft verurteilt.
U. legte Berufung gegen dieses Urteil ein und argumentierte, dass er nicht die Absicht hatte, die falschen Banknoten als echt in Umlauf zu bringen, und dass er das Delikt der Herstellung von Falschgeld nicht begangen hatte. Er behauptete auch, dass die falschen Banknoten von schlechter Qualität seien und er sie nicht als echtes Geld verwenden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Argumente von U. und kam zu dem Schluss, dass Art. 240 StGB nicht voraussetzt, dass der Hersteller von Falschgeld die Absicht hat, das Falschgeld selbst als echt in Umlauf zu bringen. Es genügt, wenn der Hersteller weiss oder in Betracht zieht, dass der Dritte, der das Falschgeld erhält, es als echt in Umlauf bringt.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Konkurrenz zwischen Herstellung von Falschgeld und Verbreitung von Falschgeld. Es kam zu dem Schluss, dass der unvollendete Versuch der Verbreitung von Falschgeld als nachfolgende Handlung angesehen werden…