Art. 153 StGB

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 72_IV_160
    01.01.1946 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Art. 153, 154 StGB. a) Die Ware ist schon dann nachgemacht, verfälscht oder im Werte verringert, wenn sie einen geringeren Handelswert hat, als ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen. b) Verhält…
    · 10.02.1955 · 5 Zitierungen
  3. 3
    BGE 78_IV_91
    30.05.1952 · 5 Zitierungen
  4. 4
    BGE 69_IV_40
    01.01.1943 · 5 Zitierungen
  5. 5
    · 09.12.1960 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Fabrikmarken, Warenfälschung
    · 20.06.1958 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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