Art. 153 StGB
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 72_IV_1606 Zitierungen01.01.1946 · 6 Zitierungen
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25 Zitierungen
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3BGE 78_IV_915 Zitierungen30.05.1952 · 5 Zitierungen
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4BGE 69_IV_405 Zitierungen01.01.1943 · 5 Zitierungen
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6Fabrikmarken, Warenfälschung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); Willkür etc.5 Zitierungen
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Strafzumessung; Strafvollzug2 Zitierungen
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Nichtanhandnahme1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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