Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ([A.] ) erhob am 6. Juni 2023 Strafanzeige gegen [B.] und [C.] wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) im Zusammenhang mit der [D.] Stiftung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das am 2. Februar 2024 nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Beschwerdeführer richtet sich nun mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Zudem begehrt er die Feststellung seiner Legitimation als Geschädigter und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Hintergrund: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdelegitimation darauf, dass er im Testament des verstorbenen Dr. [D.] als ständiges Stiftungsratsmitglied der [D.] Stiftung eingesetzt worden sei. Allerdings wurde er bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 als Stiftungsrat abberufen. Das Bezirksgericht Zürich trat zudem auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer behauptet, die angeblichen Straftaten hätten ihn als Privatperson unmittelbar verletzt, insbesondere durch eine Benachteiligung im Rahmen von Stiftungsratssitzungen, einem handelsgerichtlichen Verfahren und der Neueintragung der Stiftung als Familienstiftung im Handelsregister.

Erwägungen

1. Fehlende Beschwerdelegitimation Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist und damit beschwerdelegitimiert wäre. Gemäß dieser Bestimmung ist Geschädigter, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Bei Urkundendelikten (Art. 251 StGB) und unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) handelt es sich jedoch primär um Delikte zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere des Vertrauens in den Rechtsverkehr und das Handelsregister. Individualrechtsgüter sind nur ausnahmsweise betroffen, wenn sich das Delikt gezielt gegen eine bestimmte Person richtet. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die angeblichen Straftaten ihn als Privatperson unmittelbar verletzt hätten. Seine frühere Stellung als Stiftungsrat und die behauptete Benachteiligung reichen nicht aus, um eine unmittelbare Rechtsverletzung zu begründen, zumal die Vorinstanz seine Abberufung als Stiftungsrat rechtskräftig festgestellt hat.

2. Unzureichende Begründung der Beschwerde Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht. Sie enthält zwar eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts, verzichtet jedoch auf eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblichen Straftaten unmittelbar verletzt worden sein soll. Die Behauptung, das Urteil vom 16. Mai 2012 sei nichtig, wird nicht durch richterliche Feststellungen belegt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zudem nicht willkürlich festgestellt, sondern auf der Grundlage der Akten und der rechtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die von der Vorinstanz…