Sachverhalt

Die [A. AG] (vormals Gasthof [B. AG] ) hatte am 19. Februar 2016 Strafanzeige gegen [X.] wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs erstattet. [X.] soll im Frühling/Sommer 2015 als Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaft fälschlich auf 2010 datierte Arbeitsverträge mit seinen Eltern abgeschlossen haben, um den Verkauf der Aktienmehrheit der Gasthof [B. AG] an die [C. AG] zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren am 5. Januar 2018 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der [A. AG] am 27. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Die [A. AG] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, gegen [X.] sei im Zusammenhang mit den falsch datierten Arbeitsverträgen Anklage wegen Falschbeurkundung, eventualiter wegen falscher Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erheben. Eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hat. Dieses Interesse wird bejaht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz auf ihr Rechtsmittel nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin ist insoweit zur Beschwerde in Strafsachen befugt, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen und in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit bezwecken. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das…