Erwägungen
A. Gimmi, Inhaber einer Molkerei in Frauenfeld, verkaufte die Überschussmilch der Milchpulverfabrik in Sulgen. In rund 120 Fällen hatte er der als vollwertig abgelieferten Überschussmilch Rahm im Durchschnittsgewicht von 8,5 kg entnommen.
B. Das Bezirksgericht Frauenfeld erklärte Gimmi schuldig der fortgesetzten und wiederholten gewerbsmäßigen Warenfälschung (Art. 153 Abs. 2 StGB) und des fortgesetzten und wiederholten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens im Werte verringerter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer bedingten Buße von 1.000 Franken. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil.
C. Gimmi führt Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil und bestreitet, die strafbaren Handlungen gewerbsmäßig begangen zu haben.
Erwägungen
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt gewerbsmäßig, wer in der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt begeht. Das Obergericht hat festgestellt, dass Gimmi diese Bereitschaft hatte, obwohl er sich ausschließlich gegen die Milchpulverfabrik…