Art. 154 StGB

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) , gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziff. 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
  1. a. die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Abs. 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
  2. b. eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
  3. c. verhindert, dass: 1. die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, 2. die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1–3 OR), 3. die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), 4. die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Abs. 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4 Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 69_IV_40
    01.01.1943 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 77_IV_88
    18.05.1951 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 72_IV_160
    01.01.1946 · 3 Zitierungen
  4. 4
    · 04.04.1968 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 153, 154 StGB. a) Die Ware ist schon dann nachgemacht, verfälscht oder im Werte verringert, wenn sie einen geringeren Handelswert hat, als ihr Aussehen, ihre Bezeichnung oder ihre Aufmachung vortäuschen. b) Verhält…
    · 10.02.1955 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_IV_13
    02.02.1945 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.07.2021 · 0 Zitierungen

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