Sachverhalt
Der Bauer Hurni lieferte während eines Zeitraums von eineinhalb Jahren regelmäßig, teilweise sogar täglich, Milch mit Wasserzusatz an die Käserei. Obwohl das Motiv des Geldgewinns in seiner Absicht von geringer Bedeutung war, kam das Kantonsgericht zu dem Schluss, dass Hurni nicht bereit war, gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen zu handeln. Gemäß den Feststellungen des Gerichts handelte Hurni nur, um sein Ansehen in der Dorfgemeinschaft als Präsident der Käserei und dominante Persönlichkeit des Dorfes zu wahren, und nicht mit der Absicht, eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern zu täuschen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalstaatsanwalts ab. Es ist der Auffassung, dass die gewerbsmäßige Begehung einer Straftat voraussetzt, dass der Täter selbst bereit ist, gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen zu handeln. Dies ist hier nicht der Fall, da Hurni nur handelte, um sein Ansehen in der Dorfgemeinschaft zu wahren und nicht mit Gewinnabsicht.
Allein die Tatsache, dass die gefälschte Milch von der Käserei an eine unbestimmte Zahl von…