Art. 240 StGB
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Geldfälschung (Art. 240 StGB)25 Zitierungen
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2Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)16 Zitierungen
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314 Zitierungen
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51. Art. 240 ff3 Zitierungen
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6Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB)7 Zitierungen
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6 Zitierungen24.01.2012 · 6 Zitierungen
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6 Zitierungen09.12.2009 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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