Art. 240 StGB

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geldfälschung (Art. 240 StGB)
    · 08.07.1993 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)
    · 15.08.2007 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 12.03.1997 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 30.01.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Art. 240 ff
    · 02.11.1956 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum
    · 04.04.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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