Erwägungen

Im September 1996 erwarb der Numismatiker R. von H. eine Probeprägung eines 20-Franken-Goldvreneli in Messing und ohne Randschriftprägung. R. hegte Zweifel an der Echtheit der Münze und liess sie durch die Eidgenössische Finanzverwaltung begutachten. Diese kam zum Schluss, dass es sich um ein Falsifikat handelte und versah die Münze mit dem Prägestempel "falsch" bzw. "faux".

Mit Verfügung vom 2. Dezember 1996 stellte die Schweizerische Bundesanwaltschaft das gegen R. geführte Ermittlungsverfahren ein, da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Gleichzeitig wurde die falsche Münze eingezogen.

R. beantragte daraufhin bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Verfügung teilweise aufzuheben und ihm die sichergestellte Münze zurückzuerstatten.

Erwägungen

Die Anklagekammer führt aus, dass gemäß Artikel 249 StGB falsche Münzen eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden müssen. Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu Artikel 58 StGB insofern Spezialbestimmung, als sie keine strafbare Handlung im Sinne der Artikel 240 ff. StGB voraussetzt.

Die Anklagekammer bejaht, dass es sich bei der fraglichen Münze um ein Falsifikat im Sinne der Artikel 240 ff. StGB handelt, da eine Verwechslungsgefahr mit einem echten Goldvreneli nicht ausgeschlossen ist. Die Einziehung nach…