Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] stellte bei sich zu Hause insgesamt 31 Hunderternoten her, indem er einen Scanner und einen Tintenstrahldruckter verwendete. Die Noten waren vom Format her kleiner als echte Hunderternoten, und zur Fälschung des Kinegramms klebte er Silberpapier von Zigarettenpäckchen auf die Noten. Zwischen dem 29. Oktober und dem 1. November 2004 setzte er 28 dieser gefälschten Noten erfolgreich in verschiedenen stark besuchten Gaststätten und an Parties im Mittel- und Oberwallis ab. Die restlichen drei warf er vor der polizeilichen Intervention am 1. November 2004 weg.

Als Berufungsinstanz verurteilte das Kantonsgericht Wallis den Beschwerdegegner am 5. Juli 2007 unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 95.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--.

Die Bundesanwaltschaft erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil und beantragte die Schuldigsprechung des Beschwerdegegners nach Art. 240 Abs. 1 StGB sowie dessen Bestrafung unter Berücksichtigung der Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab. Es kam zum Schluss, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt, da die Fälschung für jedermann leicht erkennbar war und nur eine geringe Anzahl von Falsifikaten mit vergleichsweise bescheidenem Nominalwert hergestellt wurden. Das Vorgehen des Beschwerdegegners…